Erwägungen

A. (Klägerin, Käuferin) erwarb im Dezember 1999 von B. (Beklagte, Verkäuferin) eine Liegenschaft in X. mit einem Wohnhaus. Im Kaufvertrag wurde die Gewährleistung für körperliche und rechtliche Mängel im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Nach dem Kauf traten in der Liegenschaft Feuchtigkeitsmängel auf, deren Behebung laut Gutachten Kosten von rund einem Drittel des Kaufpreises verursachen würde. Die Klägerin verklagte die Beklagte auf Schadenersatz.

Das Kantonsgericht wies die Klage ab, da es den Gewährleistungsausschluss als wirksam erachtete. Die Klägerin erhob daraufhin Berufung beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Mängel vom Wirkungsbereich der Gewährleistungsausschlussklausel erfasst werden. Dafür ist einerseits zu ermitteln, ob und in welchem Ausmass die Mängel im Zeitpunkt des Besitzesantritts tatsächlich vorhanden waren. Andererseits ist zu beurteilen, ob die Mängel in den vertraglich festgelegten Wirkungsbereich der Freizeichnungsklausel fallen.

Die Vorinstanz hatte keine verbindlichen Feststellungen darüber getroffen, ob im Zeitpunkt des Besitzesantritts…