Sachverhalt
Am 30. Juni 1983 mietete G. eine Garage von der Gesellschaft A. AG, an der er mehrheitlich beteiligt war, für einen monatlichen Mietzins von 3'000 Schweizer Franken, Nebenkosten inbegriffen. Die Parteien vereinbarten, dass der Mieter den Mietzins mit seiner Kontokorrentforderung gegen A. AG aufrechnen konnte, soweit er einen Guthabensaldo hatte. Am 22. März 1984 wurde der Konkurs der Gesellschaft A. AG eröffnet und G. wurde aus dem gemieteten Lokal ausgewiesen, gestützt auf Artikel 265 des Obligationenrechts. Der Richter im summarischen Verfahren gewährte der Konkursmasse eine vorsorgliche Verfügung über 33'000 Schweizer Franken, entsprechend den Mietzinsen für die Monate August 1984 bis Juni 1985.
Der Mieter beanstandete diese Entscheidung und argumentierte, dass das Kantonsgericht das Bundesrecht verletzt habe, indem es die Aufrechnung der Mietforderung mit seiner Kontokorrentforderung abgelehnt habe. Der Mieter hatte nämlich erklärt, alle unbezahlten Mietzinsen während der Dauer des Mietverhältnisses mit seiner Kontokorrentforderung aufzurechnen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Aufrechnung von Forderungen nach Eröffnung des Konkurses des Vermieters möglich ist. Es erinnerte daran, dass im Falle eines Mietverhältnisses nur die Veräusserung der gemieteten Sache im Sinne von Artikel 259 des Obligationenrechts eine Änderung des Mietverhältnisses darstellt.
Das Gericht betonte auch, dass im Rahmen der Dauerschuldverhältnisse die Mietforderung nach Ablauf oder Beginn jeder Zahlungsfrist entsteht. Daher führt die Eröffnung des Konkurses zu einer Änderung der rechtlichen Zuständigkeit bezüglich des Gläubigers, was die Aufrechnung nach Artikel 213 Absatz 2 Ziffer 2 des SchKG ausschließt.
Das Gericht erwog ferner, dass die Verfügungen, die der…