Erwägungen
X. und A. sind die Eltern der Kinder B. und A. Nach einer Auseinandersetzung zwischen X. und Y. nahm die ältere Tochter B. den jüngeren Bruder A. vorübergehend zu sich, woraufhin der Kinder- und Jugenddienst (KJD) des Kantons Basel-Stadt weitere Abklärungen einleitete. Die Eltern X. und Y. sowie A. erhoben gegen diese Massnahmen erfolglos Beschwerde bis vor das Bundesgericht.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht ein, da das aktuelle praktische Interesse der Beschwerdeführer an der Feststellung der Widerrechtlichkeit der Kindesschutzmassnahmen spätestens seit Ende Januar 2013 nicht mehr gegeben war. Die Beschwerdeführer wurden auf die Möglichkeit einer Verantwortlichkeitsklage nach Art. 454 ZGB verwiesen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Dieses aktuelle und praktische Interesse muss auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein.
Im vorliegenden Fall befand sich der Beschwerdeführer A. nicht mehr bei seiner Schwester, und die Abklärungen des KJD waren per Ende Januar 2013 abgeschlossen. Somit war ein aktuelles…