Erwägungen
Dieser Fall betrifft ein internationales Schiedsverfahren zwischen X. Inc., einer panamaischen Gesellschaft, und den Erben von B.S., einem verstorbenen Schweizer Staatsangehörigen. Die Aktionärsvereinbarung zwischen den Parteien enthält eine Schiedsklausel, die vorsieht, dass Streitigkeiten einem Schiedsgericht mit Sitz in Genf und mindestens zwei Schiedsrichtern unterbreitet werden.
X. Inc. hat ein Schiedsverfahren gegen die Erben von B.S. eingeleitet. Nachdem die beiden von den Parteien ernannten Schiedsrichter ihre Zuständigkeit abgelehnt hatten, hat X. Inc. das Bezirksgericht Genf angerufen, um die Ernennung eines dritten Schiedsrichters zu beantragen. Das Gericht hat diesen Antrag abgelehnt, da die Parteien nur die Einsetzung eines Schiedsgerichts mit zwei Schiedsrichtern vereinbart hatten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die öffentlich-rechtliche Beschwerde von X. Inc. gegen diese Entscheidung gutgeheißen. Es hat befunden, dass die Auslegung des Bezirksgerichts unhaltbar und willkürlich war.
In der Tat legte die Schiedsklausel die Anzahl der Schiedsrichter nicht genau fest, sondern verlangte lediglich mindestens zwei. Daher hätte das Bezirksgericht in Ermangelung einer klaren Vereinbarung der Parteien auf die Regel in Artikel 10…