Erwägungen

Die X. Reinsurance AG (Beschwerdeführerin) ist eine Rückversicherungsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die Y. Limited (Beschwerdegegnerin) eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Bermuda. Die Beschwerdegegnerin hatte ihr Versicherungsrisiko teilweise bei der Beschwerdeführerin rückversichert. Über den Rückversicherungsschutz betreffend die Folgen des Hurrikans Rita ergaben sich Unstimmigkeiten zwischen den Parteien. Die Beschwerdeführerin überwies der Beschwerdegegnerin nach eigenen Angaben 5,75 Mio. USD, was diese jedoch nur als Teilzahlung akzeptierte. Daraufhin klagte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Höfe auf Rückerstattung dieser Teilzahlung. Das Bezirksgericht und das Kantonsgericht Schwyz lehnten die Zuständigkeit ab, woraufhin die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht einreichte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass für die Bestimmung des Gerichtsstands nach Art. 113 IPRG der Erfüllungsort der umstrittenen Vertragspflicht massgebend ist. Wird wie hier die Ungültigkeit des Vertrages wegen Dissenses über eine Hauptleistungspflicht geltend gemacht, kommt es auf den Erfüllungsort dieser strittigen Pflicht an. Eine weitergehende Ausdehnung des…