Erwägungen

Hans Roth, ein Ingenieur und Mitglied des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins (SIA), wohnt in Münchenstein (BL) und betreibt ein Spezialunternehmen für Abdichtungen in Basel. Josef Koller, wohnhaft in St. Gallen, beauftragte Roth 1955 mit der Erstellung einer Isolierung für sein Einfamilienhaus in St. Gallen. Als später Feuchtigkeitsschäden auftraten, beantragte Koller beim Bezirksgericht St. Gallen eine vorsorgliche Expertise, der Roth zustimmte. Der Experte empfahl, die Isolierung zu erneuern, woraufhin Koller Roth auf Schadenersatz verklagte.

Roth erhob staatsrechtliche Beschwerde gegen die Zustellung der Klage durch das Bezirksgericht St. Gallen, da er den Gerichtsstand am Ort der Bauausführung (St. Gallen) nicht anerkenne und sich nur vor dem Richter an seinem Wohnort (Münchenstein) belangen lassen wolle.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass weder der Werkvertrag zwischen den Parteien noch die Statuten und Normalien des SIA einen gültigen Verzicht Roths auf den Gerichtsstand seines Wohnorts gemäß Art. 59 BV enthielten. Ein solcher Verzicht müsse klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen, was hier nicht der Fall sei.

Auch eine vorbehaltlose Einlassung Roths auf das Beweissicherungsverfahren vor dem…