Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Streit zwischen der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und K. Das Bundesgericht wurde mit einem Gesuch um Aufhebung eines kantonalen Entscheids befasst. Die Fakten des Falls sind wie folgt: K. wurde wegen Händlerei verurteilt und erhielt einen Geldbetrag von Frau V. Die streitige Frage ist, ob die in dem aufgehobenen Entscheid gebundenen tatsächlichen Feststellungen für die kantonale Behörde bindend sind, wenn sie ihren neuen Entscheid fällt.

Die beteiligten Parteien sind die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und K. Das Bundesgericht hat seinen Entscheid am 3. November 1978 gefällt. Der Entscheid betrifft die Anwendung der Artikel 277 und 277ter des Bundesgesetzes über die Strafprozessordnung (BStP).

Erwägungen

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die kantonale Behörde an die in dem aufgehobenen Entscheid gebundenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist, soweit sie nicht wegen offensichtlicher Unachtsamkeit berichtigt wurden. Das bedeutet, dass die kantonale Behörde die in dem aufgehobenen Entscheid festgestellten Fakten bei ihrem neuen Entscheid berücksichtigen muss.

Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die kantonale Behörde aufgefordert werden kann, bestimmte Punkte des Sachverhalts im Rahmen des Artikels 277 BStP zu vervollständigen oder zu präzisieren. Die kantonale Behörde kann jedoch die in dem aufgehobenen Entscheid gebundenen tatsächlichen Feststellungen nicht in Frage stellen, es sei denn, sie wurden wegen offensichtlicher Unachtsamkeit berichtigt.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass der kantonale Entscheid aufgehoben werden muss und dass die Sache an die kantonale Behörde zurückgewiesen werden muss, damit sie einen neuen Entscheid…