Erwägungen

Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte den Beschwerdeführer X., den Geschäftsführer des Saunaklubs "B.", wegen mehrfacher vorsätzlicher Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung, mehrfacher Verletzung der Meldepflicht, mehrfachen Wirtens ohne Bewilligung und mehrfachen verbotenen Waffentragens. Die fünf ausländischen Frauen aus Polen und Ungarn, die sich im Saunaklub prostituierten, waren als Touristinnen eingereist, ohne ihren Aufenthalt zu regeln. X. beherbergte die Prostituierten gegen Entgelt im Klub, ohne dies der Ortspolizei zu melden.

Erwägungen

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 ANAG. Er argumentiert, dass gemäß Art. 2 Abs. 1 ANAV die Meldepflicht nur den Gastgeber treffe, also denjenigen, der einem nicht in seinem Dienst stehenden Ausländer Unterkunft gewähre. Da er als Arbeitgeber der Ausländerinnen gelte, sei er nicht auch Gastgeber im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ANAG und folglich nicht meldepflichtig gewesen.

Das Bundesgericht folgt dieser Argumentation. Es führt aus, dass die Meldepflicht des Gastgebers nach Art. 2 Abs.…