Erwägungen

Gegenstand des Verfahrens ist die Anerkennung einer in Ghana ausgesprochenen Eheauflösung und deren Eintragung in den schweizerischen Registern. Der ghanaische Staatsangehörige Benjamin T. und die schweizerische Staatsangehörige Esther K. heirateten 1990 in Accra nach ghanaischem Gewohnheitsrecht. 1993 wurde die Ehe in Ghana nach demselben Gewohnheitsrecht aufgelöst. Esther K. beantragte daraufhin bei den Schweizer Behörden die Eintragung der Eheauflösung im schweizerischen Zivilstandsregister, was Benjamin T. später anfocht.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass eine Privatscheidung nach ghanaischem Gewohnheitsrecht als "Entscheid" im Sinne von Art. 25 ff. und Art. 65 IPRG anzusehen ist und somit grundsätzlich in der Schweiz anerkennungsfähig ist. Allerdings muss bei der Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Art. 27 IPRG (Ordre public) den Umständen der Privatscheidung besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Im vorliegenden Fall konnte nicht abschließend geklärt werden, ob Benjamin T. von der Eheauflösung Kenntnis hatte und daran beteiligt war. Sollte er…