Sachverhalt

Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die kantonale Beschwerde eingereicht hat. Das kantonale Gericht hat dieses Gesuch abgelehnt, da es der Meinung war, dass die Anträge der Beschwerdeführerin zum Scheitern verurteilt seien. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die kantonale und die bundesgerichtliche Beschwerde beantragt.

Die Parteien sind die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin, X. GmbH. Das Verfahren begann am 5. November 2012, als das Bezirksgericht Werdenberg-Sarganserland einen Entscheid gefällt hat. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin Beschwerde beim kantonalen Gericht eingereicht, das ihren Antrag abgelehnt hat. Die Beschwerdeführerin hat dann das Bundesgericht angerufen, das den angefochtenen Entscheid am 5. August 2013 gefällt hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin geprüft und festgestellt, dass die Anträge der Beschwerdeführerin teilweise zum Scheitern verurteilt seien. Das Gericht hat Artikel 64 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) angewendet, der vorsieht, dass die unentgeltliche Rechtspflege teilweise gewährt werden kann, wenn die Anträge selbständig sind und unabhängig voneinander beurteilt werden können.

Das Gericht hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die bundesgerichtliche Beschwerde der unentgeltlichen Rechtspflege bedurfte, dass ihre Anträge jedoch teilweise zum Scheitern verurteilt seien. Das Gericht hat daher die unentgeltliche Rechtspflege teilweise gewährt, nämlich für die Anträge, die nicht zum Scheitern verurteilt seien.

Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf…