Erwägungen
Die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2014. Das Gericht hatte die Sache an das Amt zurückgewiesen, damit dieses den Anspruch auf Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse) ab 1. Juli 2012 unter Berücksichtigung der fiktiven Steuerschuld auf dem Freizügigkeitsvermögen neu berechne.
Die Beschwerdegegner, [A.] und [B.], beziehen seit mehreren Jahren Invalidenrenten und Zusatzleistungen. Ab 1. Juli 2012 wurde ihr Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund des Freizügigkeitsvermögens von [B.] gekürzt.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Stadt Zürich nicht ein. Es begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin nicht legitimiert sei, die Verletzung ihrer Gemeindeautonomie geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin habe zwar die willkürliche Anwendung kantonaler und kommunaler Bestimmungen über Beihilfen und Gemeindezuschüsse gerügt, jedoch nicht…