Erwägungen

Am 26. November 1983 kam es in Wettingen (AG) zu einem Verkehrsunfall zwischen den Personenwagen des [H.] und des A. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt und einige Insassen leicht verletzt. A. war bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft, [H.] bei der Winterthur-Unfall für die Halterhaftpflicht versichert. Beide Fahrer wurden von der Kantonspolizei Aargau wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften verzeigt.

Am 23. Mai 1985 klagte [H.] beim Bezirksgericht Zürich gegen die Zürich Versicherungs-Gesellschaft auf Zahlung von Fr. 3'000.-- nebst Zins als Ersatz für den an seinem Wagen entstandenen Schaden. Die Beklagte bestritt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts.

Erwägungen

Das Bundesgericht musste entscheiden, ob [H.] gemäß Art. 84 SVG berechtigt war, seine Klage am Sitz der Versicherung der Gegenpartei anzubringen, oder ob er den Gerichtsstand am Unfallort hätte wählen müssen.

Das Bundesgericht führt aus, dass Art. 84 SVG einen einheitlichen Gerichtsstand am Unfallort schaffen will, um Konflikte aus dem Nebeneinanderbestehen verschiedener kantonaler Gerichtsstandsordnungen zu…