Erwägungen

Die Interfer AG mit Sitz in Zürich wurde am 27. Oktober 1961 im Handelsregister eingetragen und errichtete und leitete den Internationalen Ferienhaus-Anlagefonds Interfer. Am 19. Januar 1966 beschloss die Interfer AG, den Fonds zu liquidieren. Am 8. November 1967 beschloss eine ausserordentliche Generalversammlung der Interfer AG, die Firma in Interfer Verwaltungsaktiengesellschaft abzuändern und den Sitz der Gesellschaft von Zürich nach Vaduz (Fürstentum Liechtenstein) zu verlegen.

Mit Verfügungen vom 23. November 1967 verpflichtete die eidg. Bankenkommission die Interfer AG Zürich, Sicherheiten für die Ansprüche der Anleger zu hinterlegen, und entzog ihr die Bewilligung zur Führung der Geschäfte des Anlagefonds. Die Interfer Verwaltungsaktiengesellschaft Vaduz erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diese Verfügungen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab. Es stellte fest, dass der Interfer-Anlagefonds dem Bundesgesetz über die Anlagefonds (AFG) unterstand, solange die Fondsleitung ihren Sitz in der Schweiz hatte. Eine Aktiengesellschaft, die bisher als Fondsleitung mit Sitz im Inland dem AFG unterstellt war, bleibt diesem Gesetz auch nach der Verlegung ihres Sitzes ins Ausland unterstellt, solange sie mangels Erfüllung der Bedingungen des Art. 51 der Handelsregisterverordnung im schweizerischen Handelsregister nicht gelöscht ist.

Da die Interfer…