Art. 51 HRegV
Gewährungsbeschluss der Generalversammlung
1 Mit der Anmeldung zur Eintragung des Beschlusses der Generalversammlung über ein bedingtes Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
- a. die öffentliche Urkunde über den Gewährungsbeschluss der Generalversammlung (Art. 653 Abs. 1 OR);
- b. die angepassten Statuten;
- c. falls Inhaberaktien ausgegeben werden können und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: die Erklärung der Personen, welche die Eintragung anmelden, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG ausgestaltet sind.
2 …
3 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
- a. ein Hinweis auf das bedingte Kapital gemäss näherer Umschreibung in den Statuten;
- b. das Datum des Beschlusses der Generalversammlung über die Änderung der Statuten.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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11 Zitierungen
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2Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Anlagefonds1 Zitierungen
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