Erwägungen
Der Beschwerdeführer A. stammt aus Jordanien und heiratete im Jahr 2000 eine Schweizerin. Er erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt, die später in den Kanton Aargau verlegt wurde. Während des Zeitraums von 2004 bis 2009 wurde A. mehrfach strafrechtlich verurteilt, was zu Freiheitsstrafen von insgesamt 42 Monaten führte. Das Migrationsamt des Kantons Aargau verwarnte A. daraufhin ausländerrechtlich. Nach einer zweiten Trennung von seiner Ehefrau im Jahr 2010 verweigerte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 12. April 2012 die Zustimmung zur Verlängerung von A.s Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg.
A. erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, die vom Bundesverwaltungsgericht am 6. Januar 2014 abgewiesen wurde. Daraufhin gelangte A. mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu erwirken.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Rechtmäßigkeit der Zustimmungsverweigerung durch das SEM. Es kam zum Schluss, dass die Bestimmungen in Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) den Anforderungen an eine gültige Gesetzesdelegation nicht genügen. Das SEM kann daher die Zustimmung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nicht auf diese Bestimmungen stützen, wenn eine kantonale Rechtsmittelbehörde bereits über die Bewilligungsfrage entschieden hat.
In Fällen, in denen die kantonale Ausländerbehörde die Angelegenheit dem SEM vor einem eigenen Bewilligungsentscheid unterbreitet, ist die Zustimmungspflicht hingegen…