Erwägungen
Die Stimmberechtigten des Kantons Zürich nahmen in der Volksabstimmung vom 12. März 1995 die Vorlage über die Gesetzesänderungen betreffend die fürsorgerische Freiheitsentziehung an. Der Kantonsrat erwahrte das Abstimmungsergebnis am 8. Mai 1995. Der Beschwerdeführer G. erhob gegen diese Gesetzesänderungen staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verschiedener Verfassungs- und Konventionsbestimmungen.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und hebt § 203e Abs. 2 Ziff. 4 der zürcherischen Zivilprozessordnung auf, da diese Bestimmung den Kreis der Verfahrensbeteiligten gegenüber dem Bundesrecht unzulässig einschränkt. Im Übrigen weist das Bundesgericht die Beschwerde ab.
Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit des Richters am Ort der Anstalt zur Behandlung von Gesuchen um gerichtliche Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung verstösst nicht gegen Bundesrecht. Diese Ordnung dient einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse und widerspricht nicht Sinn und Geist des Bundeszivilrechts.
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