Erwägungen
Im Juli 2003 stellte die Zeitarbeitsunternehmen X. AG [Y.] als Mitarbeiter ein. Der Vertrag sah vor, dass X. AG die Bestimmungen des erweiterten Gesamtarbeitsvertrags (GAV) des Baunebengewerbes in Bezug auf Lohn und Arbeitszeit anwendet. X. AG hatte für ihr Temporärpersonal eine kollektive Krankentaggeldversicherung bei A. AG abgeschlossen. Der Versicherungsvertrag schloss das Recht des Versicherten aus, von der Kollektiv- in die Individualversicherung überzutreten, außer für Arbeitslose. Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses konnte [Y.], da er nicht arbeitslos war, nicht den Übertritt in die Individualversicherung verlangen. Anschließend war er für eine Zeitlang vollständig arbeitsunfähig und erhob Klage gegen X. AG auf Zahlung von Krankentaggeldern. Das Kantonsgericht verurteilte X. AG zur Zahlung von Taggeldern an [Y.], da das Unternehmen durch die Nichteröffnung des Übertrittsrechts in die Individualversicherung gegen Verpflichtungen aus dem GAV verstoßen habe.Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde von X. AG statt und wies den Antrag von [Y.] ab.
Laut Bundesgericht stellt die vertragliche Verpflichtung, den Übertritt von der Kollektiv- in die Individualversicherung zu gewährleisten, keine Lohnbestimmung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes…