Erwägungen
Sch. wurde vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wegen Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen das AHVG zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Sch. führte Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, von der Anklage der Urkundenfälschung freigesprochen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen zu werden.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Bestrafung des Beschwerdeführers gemäß Art. 251 StGB wegen Urkundenfälschung in der Form der Falschbeurkundung Bundesrecht verletzt. Die Straflosigkeit der Falschbeurkundung im verwaltungsrechtlichen Bereich nach Art. 15 VStrR schließt eine subsidiäre Anwendung von Art. 251 StGB aus.
Erwägungen
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden Urkundendelikte, die ausschließlich der ungerechtfertigten Reduktion der Steuerschuld dienen, von den Spezialnormen des Fiskalstrafrechts erfasst. Art. 251 StGB kommt nicht zur Anwendung, wenn der angestrebte unrechtmäßige Vorteil ein Steuervorteil ist.
Art. 15 VStrR erfasst nun nicht nur Urkundendelikte im Steuerveranlagungsverfahren, sondern jede derartige Handlung, die sich gegen das Gemeinwesen richtet oder einen nach der Verwaltungsgesetzgebung unrechtmäßigen Vorteil bewirken soll. Damit hat der Bundesgesetzgeber für die…