Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Streit zwischen A. und Z., bei dem A. vom Kantonsgericht wegen übler Nachrede (Diffamierung) verurteilt wurde. A. legte Berufung beim Bundesgericht ein und bestritt die Gültigkeit der von Z. eingereichten Strafanzeige wegen Verleumdung (Art. 303 StGB) und wegen Ehrverletzung (Art. 173 ff. StGB).
Die Fakten sind wie folgt: Am 18. April 1987 benutzte A. eine verbotene Straße und wurde von dem Polizisten Z. angehalten. A. weigerte sich, eine Strafe für Missachtung des Verkehrszeichens zu zahlen, und rief anschließend die Polizei an, um Z. einen Alkoholtest zu veranlassen, da Z. nach Alkohol roch und trotzdem fuhr.
Z. reichte eine Strafanzeige wegen Verleumdung ein und A. wurde wegen Diffamierung verurteilt. A. legte Berufung ein und argumentierte, dass Z.'s Strafanzeige nicht gültig sei, da sie die Delikte der Ehrverletzung nicht explizit erwähne.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob Z.'s Strafanzeige wegen Verleumdung (Art. 303 StGB) auch eine Anzeige wegen Ehrverletzung (Art. 173 ff. StGB) umfassen konnte. Das Gericht befand, dass nach der Praxis ein Strafantrag gültig ist, wenn der Anzeiger seinen Willen, den Täter zu verfolgen, ohne Bedingung und in einer Weise äußert, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung fortgesetzt werden kann.
Das Gericht befand auch, dass, wenn ein Anzeiger eine Strafanzeige einreicht, es nicht notwendig ist, dass er die Tatsachen selbst juristisch qualifiziert, da dies Sache der Strafbehörde ist. Wenn jedoch der Anzeiger klar seinen Willen äußert, nur bestimmte Delikte zu verfolgen, kann er als auf andere Delikte verzichtend angesehen werden.
In diesem Fall befand das Gericht, dass Z.'s…