Erwägungen

Am 1. Februar 1995 trat das Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht in Kraft. Es änderte die Bestimmungen zur Durchführung von ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen im Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG). Fortan kann ein Ausländer ohne Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für maximal drei Monate in Sicherheitshaft genommen werden (Art. 13a ANAG) und die Ausschaffungshaft kann bis zu neun Monate dauern (Art. 13b ANAG). Am 5. April 1995 änderte der Regierungsrat des Kantons Zürich verschiedene Bestimmungen der Verordnung über die kantonalen Polizeigefängnisse (PVO), indem er ausdrücklich erklärte, dass diese Verordnung auch für Personen in Sicherheitshaft und Ausschaffungshaft gilt (§ 1 Abs. 1 Bst. c PVO). Drei Ausländer haben beim Bundesgericht Beschwerde gegen diese Änderungen erhoben und insbesondere die Bestimmungen zum Spaziergang (§ 33 PVO), zu den Besuchen (§§ 38 und 39 PVO), zur Korrespondenz (§ 41 PVO) und zur Arbeit (§ 27 Abs. 1 PVO) angefochten.

Erwägungen

1. Das Bundesgericht anerkennt, dass die Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert sind, da sie mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit in ausländerrechtliche Verwaltungshaft genommen werden könnten, was die Anwendung der angefochtenen Verordnung zur Folge hätte. 2. In Bezug auf die Verwaltungshaft von Ausländern hat das Bundesgericht die Mindestanforderungen des Bundesrechts an die Haftbedingungen präzisiert, insbesondere gestützt auf die Rechtsprechung zu Grundrechtseinschränkungen anderer Häftlingsgruppen sowie auf europäische und internationale Regeln zum Umgang mit Gefangenen. Demnach dürfen die Freiheitseinschränkungen der Häftlinge nicht über das zur Erreichung des Haftziels und des reibungslosen Anstaltsbetriebs Notwendige hinausgehen. Das Haftregime für Ausländer muss sich von jenem für Untersuchungshäftlinge und Verurteilte unterscheiden, insbesondere in Bezug auf das Sicherheitsniveau und die Unterbringung. Verwaltungshäftlinge müssen grundsätzlich einem liberaleren Regime unterliegen, mit der Möglichkeit, Kontakte nach aussen und untereinander zu pflegen. 3. In diesem Rahmen prüft das Bundesgericht die Vereinbarkeit der angefochtenen kantonalen Bestimmungen mit der Verfassung. 4. Betreffend den Spaziergang (§ 33 PVO) erachtet das Bundesgericht die Zürcher Regelung, die erst ab dem vierten Tag einen halbstündigen täglichen Spaziergang vorsieht, als ungenügend. Es muss von Beginn der Haft an mindestens eine Stunde täglicher Spaziergang gewährleistet sein. 5. Hinsichtlich der Besuche (§§ 38 und 39 PVO) akzeptiert das Bundesgericht, dass das Erfordernis einer Bewilligung für Besuche und deren Überwachung verfassungskonform sind, soweit sie durch organisatorische oder Sicherheitsüberlegungen…