Art. 46 StPO
Direkter Geschäftsverkehr
1 Die Behörden verkehren direkt miteinander .
2 Gesuche um Rechtshilfe können in der Sprache der ersuchenden oder der ersuchten Behörde gestellt werden.
3 Besteht Unklarheit darüber, welche Behörde zuständig ist, so richtet die ersuchende Behörde das Rechtshilfegesuch an die oberste Staatsanwaltschaft des ersuchten Kantons oder des Bundes. Diese leitet es an die zuständige Stelle weiter.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen
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mehrfache falsche Anschuldigung (Beschwerde beim BG hängig)0 ZitierungenSB.2023.24· 03.09.2024 · 0 Zitierungen
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Freiheitsberaubung etc.; Strafzumessung0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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