Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Kantonsgericht St. Gallen wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie versuchter und vollendeter Anstiftung zu falschem Zeugnis zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde der Vollzug einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten angeordnet und dem Beschwerdegegner [Y.] eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zugesprochen.

Der Beschwerdeführer führte Beschwerde in Strafsachen und beantragte die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Er machte geltend, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sei und dass die Strafzumessung sowie der Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe bundesrechtswidrig seien.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht willkürlich sei. Der Beschwerdeführer hatte selbst eingeräumt, dem Beschwerdegegner einen Faustschlag versetzt zu haben, und die Vorinstanz hatte aufgrund der Zeugenaussagen festgestellt, dass der Beschwerdeführer den wehrlos am Boden liegenden Beschwerdegegner mehrfach mit den Schuhen kraftvoll gegen Kopf und Oberkörper getreten habe.

Das Bundesgericht befand jedoch, dass die Strafzumessung der Vorinstanz bundesrechtswidrig sei. Die Vorinstanz hatte den Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt, obwohl der ordentliche Strafrahmen für die versuchte schwere Körperverletzung bei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe lag. Die Vorinstanz hatte auch nicht begründet, warum sie vom gesetzlichen Regelfall einer bedingten Geldstrafe bei Strafen von unter sechs Monaten abwich.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafzumessung und den…