Erwägungen
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ist Eigentümerin einer Liegenschaft in Basel, in der ihre Büros und Wohnungen untergebracht sind. Im Jahr 1991 bewilligte das Bauinspektorat Basel-Stadt einen Um- und Neubau des Gebäudes, wobei der Vorsteher des Baudepartements eine Mehrwertabgabe gemäß Art. 8a des Hochbautengesetzes des Kantons Basel-Stadt erhob.
Die SUVA reichte daraufhin beim Bundesgericht eine verwaltungsrechtliche Klage ein, mit dem Begehren, dass sie von der Leistung dieser Mehrwertabgabe aufgrund von Art. 67 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) befreit sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Klage der SUVA statt. Es führte aus, dass die Mehrwertabgabe gemäß Art. 8a des Hochbautengesetzes keine Steuer im Sinne von Art. 67 UVG darstellt, sondern eine Kausalabgabe ist, die an einen besonderen Vorteil des Grundstücks anknüpft.
Zwar unterscheidet sich die Mehrwertabgabe von herkömmlichen Kausalabgaben wie Gebühren oder Vorzugslasten, da sie nicht der Deckung konkreter Kosten des Gemeinwesens dient. Dennoch kann sie nicht als…