Art. 67 UVG
Führung der Militärversicherung
1 Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung.
2 Die Suva organisiert die Militärversicherung so, dass diese ihre Aufgaben nach dem MVG erfüllen kann und dass die Erstellung von Jahresberichten und Statistiken nach Artikel 77 ATSG sichergestellt ist.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Steuerfreiheit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für kantonale Abgaben (Mehrwertabgabe nach § 8a des basel-städtischen Hochbautengesetzes)10 Zitierungen
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2Beschwerdelegitimation der Suva, Abteilung Militärversicherung2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Mehrwertsteuer 1. Quartal 1999 bis 2. Quartal 2001 (Tätigkeit der SUVA im Bereich der Arbeitssicherheit)4 Zitierungen
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3 Zitierungen13.06.2000 · 3 Zitierungen
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Militärversicherung0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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