Erwägungen
Die 1958 geborene schweizerisch-liechtensteinische Doppelbürgerin [G.] war in den Jahren 2001 und 2002 jeweils befristet mit einem Teilpensum in der Gemeinde A. (FL) als Aushilfe angestellt. Vom 2. April 2002 bis September 2002 bezog sie im Fürstentum Liechtenstein Arbeitslosenentschädigung. Anschliessend war sie vom 1. Oktober 2002 bis zur sofortigen Freistellung Ende April 2003 als Grenzgängerin in der X. AG in C. (CH) tätig. Daraufhin meldete sie sich beim Amt für Volkswirtschaft des Fürstentums Liechtenstein zum Leistungsbezug an, welches ihr vom 2. Juni 2003 bis zur Ausschöpfung des Anspruchs am 16. Januar 2004 Arbeitslosentaggelder ausrichtete. Am 10. Februar 2004 meldete sich [G.] beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z. (CH) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen verneinte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 10. Februar 2004 mit der Begründung, die Versicherte habe ihren Lebensmittelpunkt im Fürstentum Liechtenstein, weshalb die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch in der Schweiz nicht erfüllt seien.Erwägungen
Das Gericht kam zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin als vollarbeitslose echte Grenzgängerin im Sinne von Art. 71 Abs. 1 lit. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71 zu qualifizieren ist. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung wäre somit der Wohnortstaat, also das Fürstentum Liechtenstein, zur Leistungsausrichtung zuständig. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Wohnort in Y. (FL) und nicht in der Schweiz. Auch wenn sie in der Schweiz Freunde und Bekannte hat, einen grossen…