Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt in diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis und daraus resultierenden psychischen Gesundheitsstörungen, die die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen. Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung dazu zutreffend dargelegt.
Ergänzend hält das Bundesgericht fest, dass in Fällen, in denen die für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typischen Beschwerden zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, die Beurteilung unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach dem Unfall vorzunehmen ist.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass der Unfall vom 2. September 1992 für die Entstehung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit der Versicherten keine rechtlich massgebende Bedeutung zukommt und der adäquate Kausalzusammenhang zu Recht verneint wurde.
Erwägungen
Die Beschwerdeführerin fordert eine Änderung der Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang. Sie argumentiert, dass gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nicht, Invalidenrenten und Integritätsentschädigungen jedoch angemessen gekürzt werden, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise die Folge eines Unfalls ist. Trotzdem halte das Bundesgericht am Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs fest.
Das Bundesgericht verwirft diese Argumente. Es hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach der adäquate Kausalzusammenhang als Wertungselement im…