Erwägungen
In einem beim Arbeitsgericht Bremgarten/AG anhängigen Streitfall erhob die Klägerin G. Aufsichtsbeschwerde gegen eine Vorladungsverfügung des Obmanns des Arbeitsgerichts. Die Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau wies die Beschwerde ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 70.-. Dagegen erhob Frau G. staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Kostenspruch aufzuheben.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss Art. 343 Abs. 3 OR in Streitigkeiten aus dem Einzelarbeitsvertrag bis zu einem Streitwert von Fr. 5'000.- den Parteien - ausser im Falle mutwilliger Prozessführung - weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden dürfen. Diese Regel gilt in allen Verfahrensstufen und vor allen Instanzen, also nicht nur im Verfahren der Hauptsache, sondern auch in Streitigkeiten über prozessuale Nebenpunkte. Andernfalls würde…