Sachverhalt

Der Streit opposes die Graubündner Kantonalbank der Konkursmasse von B. Die Bank verlangt, dass ihr Hypothekenrecht für eine Forderung von 60'500 Franken anerkannt wird, die aus einem deliktischen Verhalten von B. gegenüber einer Kunden der Bank resultiert. Die Hypothek war am 3. Oktober 1977 und am 28. Juni 1978 für einen Betrag von 1'680'000 Franken zugunsten der Schweizerischen Bankgesellschaft errichtet worden. Die Bank behauptet, die Hypothek sichere alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der Bank gegen B.

Die Parteien des Rechtsstreits sind die Graubündner Kantonalbank (die Klägerin) und die Konkursmasse von B. (die Beklagte). Das zuständige Gericht ist die II. Zivilkammer des Schweizerischen Bundesgerichts. Der Entscheid wurde am 10. März 1982 gefällt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob die Hypothek auf eine zukünftige Forderung ausgedehnt werden kann, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Hypothek nicht vorgesehen war. Die Bank hat geltend gemacht, die Hypothek sichere alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der Bank gegen B., einschließlich der Forderung von 60'500 Franken, die aus dem deliktischen Verhalten von B. resultiert.

Das Bundesgericht hat dieses Argument abgelehnt und festgestellt, dass die Hypothek nicht auf eine zukünftige Forderung ausgedehnt werden kann, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Hypothek nicht vorgesehen war. Das Gericht hat festgestellt, dass die Errichtung eines Pfandrechts für eine unbestimmte Anzahl von zukünftigen Forderungen eine unzulässige Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte…