Erwägungen

Der Beschwerdeführer L. verbüsste zwischen 1974 und 1981 mehrere Strafen wegen Diebstahls. Am 14. Februar 1986 wurde er vom Strafgericht Basel-Land wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung zu 12 Monaten Gefängnis verurteilt, da er im Jahr 1985 einer Prostituierten mit einem Messer in den Bauch gestochen hatte. Am 4. November 1989 suchte L. eine Prostituierte auf, um ihr 37 Stich- und Schnittverletzungen zuzufügen, woran sie verstarb. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn am 5. März 1992 wegen Mordes zu 17 Jahren Zuchthaus und ordnete eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB während des Strafvollzugs an.

Auf Nichtigkeitsbeschwerden von L. und der Staatsanwaltschaft hin hob das Bundesgericht den Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück. Dieses erkannte L. am 13. Dezember 1995 des Mordes schuldig und bestrafte ihn mit 16 Jahren Zuchthaus, wobei es erneut eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB anordnete.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass bei einer an der Grenze zur Zurechnungsunfähigkeit liegenden schwer verminderten Zurechnungsfähigkeit die schuldadäquate Strafe nur relativ gering sein kann. Der Gesichtspunkt der Gefährlichkeit des Täters darf jedoch nicht durch eine schuldunangemessene lange Freiheitsstrafe berücksichtigt werden, sondern ist gegebenenfalls durch die Verhängung einer Verwahrung nach Art. 43 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen.

Die Vorinstanz hat die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers an der Grenze zur Zurechnungsunfähigkeit sowie den beschränkten Rückfallcharakter nicht ausreichend berücksichtigt. Daher ist die Freiheitsstrafe bundesrechtswidrig festgesetzt worden. Das Bundesgericht heisst die…