Erwägungen

Die 1937 geborene Margrith Ackermann war in erster Ehe mit Arthur Ackermann verheiratet. Das Ehepaar Ackermann hatte während seiner Ehe Jörg K. und Ursula I. als Pflegekinder in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen. Arthur Ackermann starb am 21. März 1968. Die Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen sprach den beiden Kindern ab 1. April 1968 je eine einfache Waisenrente und Margrith Ackermann eine einmalige Witwenabfindung zu. Am 5. Juni 1970 heiratete Margrith Ackermann J. S. Gemeinsam mit ihrem zweiten Ehemann adoptierte sie am 5. Juli 1973 die beiden Pflegekinder. Am 27. September 1977 wurde diese Ehe geschieden. Margrith Ackermann stellte daraufhin ein Gesuch um Ausrichtung einer Witwenrente, das von der Ausgleichskasse abgelehnt wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass nach Art. 23 Abs. 1 lit. c AHVG Anspruch auf eine Witwenrente nur dann besteht, wenn die Witwe im Zeitpunkt der Verwitwung Pflegekinder im gemeinsamen Haushalt hatte, die durch den Tod des Ehemannes Anspruch auf eine Waisenrente erwarben, und diese Kinder von der Witwe an Kindes Statt angenommen wurden. Da Margrith Ackermann die Pflegekinder erst nach ihrer Wiederverheiratung zusammen mit ihrem zweiten Ehemann adoptiert hat, erfüllt sie diese Voraussetzungen nicht.

Das Bundesgericht stellt klar, dass unter einer "Witwe" im Sinne des Gesetzes eine Ehefrau nach dem Tode ihres Mannes zu verstehen ist, solange sie nicht wieder geheiratet hat. Eine Frau, die nach ihrer Verwitwung wieder geheiratet hat, gilt demnach nicht mehr als Witwe. Auch…