Erwägungen

Der Beschwerdeführer B. tötete am 16. Oktober 1995 seine Freundin, indem er ihr mit einem Sturmgewehr in den Kopf schoss und ihr anschließend zweimal ein Rüstmesser in den Bauch stieß. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Tötung (sowie Missbrauchs und Verschleuderung von Material) zu 8 Jahren Zuchthaus und ordnete eine ambulante Massnahme gemäß Art. 43 StGB sowie den Vollzug der Freiheitsstrafe an.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurückzuweisen, da die Vorinstanz Art. 43 Abs. 1 Ziff. 2 StGB verletzt habe, indem sie den Beschwerdeführer nicht bereits jetzt zu verwahren anordnete.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer zwar behandlungsbedürftig und behandlungsfähig sei, die Heilchancen aber kurz- oder mittelfristig als gut erschienen. Allerdings bestehe in bestimmten Situationen ein Risiko, so dass einer trotz Behandlung möglichen Gefahr mit sichernden Mitteln begegnet werden müsse. Der Beschwerdeführer lasse sich daher nicht unter die beiden in Art. 43 Abs. 1 Ziff. 2 StGB genannten Tätertypen einordnen, für die eine Verwahrung zwingend wäre.

Die Vorinstanz habe die Sache…