Erwägungen
Y. und X. heirateten im Jahr 1985 und haben vier gemeinsame Kinder: L. (geb. 15.02.1986), G. (geb. 24.02.1987), F. (geb. 03.04.1989) und T. (geb. 02.03.1991). Nach Einleitung des Scheidungsverfahrens am 18.11.1998 wies der Bezirksgerichtspräsident Unterlandquart am 03.02.2000 die Kinder für die Dauer des Verfahrens zur Pflege und Erziehung der Mutter Y. zu und stellte sie unter deren alleinige Obhut. X. wurde ein Besuchsrecht eingeräumt und zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet. Gegen diese Verfügung erhob X. Beschwerde, die der Bezirksgerichtsausschuss Unterlandquart am 03.05.2000 abwies.
X. führt nun eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht unter anderem wegen Verletzung von Art. 9 BV und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beiurteils.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die staatsrechtliche Beschwerde gut und hebt das angefochtene Beiurteil auf.
Nach Art. 144 Abs. 1 ZGB sind die Eltern persönlich anzuhören, wenn Anordnungen über die Kinder zu treffen sind. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung sind auch die Kinder in geeigneter Weise durch das Gericht oder eine beauftragte Drittperson persönlich anzuhören, soweit…