Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage, wie die Invalidität einer verheirateten Versicherten zu bemessen ist. Die Beschwerdeführerin wurde von der Ausgleichskasse als ganztägig erwerbstätig eingestuft, was zu einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt als wenn sie als teilweise oder nicht erwerbstätig eingestuft worden wäre.

Das Bundesgericht musste entscheiden, ob die Beschwerdeführerin als ganztägig oder teilweise erwerbstätig oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist. Dafür ist massgebend, welche Tätigkeit sie ausgeübt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Zudem ist bei verheirateten Versicherten die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Das neue Eherecht sieht keine gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung mehr vor, sondern überlässt es den Ehegatten, sich darüber zu einigen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass eine von einem Ehegatten gewünschte Änderung der bisherigen Aufgabenverteilung vom anderen in der Regel hingenommen werden muss, wenn er dadurch keinen unzumutbaren Nachteil erleidet. Bei objektiven Veränderungen der Verhältnisse, wie dem Wegfall von Erziehungs- und Betreuungsaufgaben, ist eine Änderung der Aufgabenteilung hin zu einer…