Erwägungen

Ende 1981 kaufte die Klägerin, eine Händlerin von Luxusautomobilen, von einem dänischen Autohandelsfirmenvertreter einen Ferrari zum Preis von 77.000 Franken. Es stellte sich heraus, dass es sich um ein in Paris gestohlenes Fahrzeug handelte. Die französische Versicherungsgesellschaft, die den rechtmäßigen Besitzer entschädigt hatte, erhob Widerklage gegen die Klägerin auf Herausgabe des hinterlegten Verkaufserlöses.

Das Bezirksgericht wies die Klage ab und hiess die Widerklage gut. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin Berufung an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Gutglaubensschutz gemäß Art. 934 Abs. 2 ZGB dann versagt, wenn der Erwerber beim Erwerb der Sache die nach den Umständen gebotene Aufmerksamkeit vermissen ließ. In solchen Fällen sind die Rechtsfolgen für den gutgläubigen Erwerber nicht anders als für den bösgläubigen - die Sache ist entschädigungslos an den Berechtigten herauszugeben.

An den Händler von Luxusautomobilen, wie der Klägerin, sind besonders hohe Sorgfaltspflichten zu stellen. Aufgrund der Besonderheiten ihres Geschäfts, in dem erfahrungsgemäß häufig…