Erwägungen

Die Guccio Gucci S.p.A. (Klägerin) ist eine italienische Aktiengesellschaft, die Luxusartikel wie Lederwaren und Modeaccessoires herstellt und vertreibt. Sie ist Inhaberin der Marken "GUCCI", die auch in der Schweiz geschützt sind. Paolo Gucci (Beklagter) ist ein Enkel des Firmengründers Guccio Gucci und war früher in verschiedenen Funktionen für das Unternehmen tätig. Nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen aufgrund von Familienzwistigkeiten betätigt er sich heute als selbständiger Designer.

Die Klägerin klagte beim Handelsgericht des Kantons Bern auf Nichtigerklärung der Marke "PAOLO GUCCI" des Beklagten und auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnungen "GUCCI" oder "PAOLO GUCCI" durch den Beklagten. Das Handelsgericht erklärte den schweizerischen Anteil der Marke "PAOLO GUCCI" für nichtig und verbot dem Beklagten, die Bezeichnungen "GUCCI/PAOLO GUCCI" im Geschäftsverkehr in Zusammenhang mit Produkten zu verwenden, für die die Klägerin Markenschutz beansprucht.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Handelsgerichts. Es führte aus, dass Kollisionen zwischen Namensrecht einerseits und Marken- und Wettbewerbsrecht andererseits im Einzelfall durch eine Interessenabwägung zu lösen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bestand einer berühmten prioritätsälteren Marke wie "GUCCI" es rechtfertigt, dem jüngeren Wettbewerber einschränkende Auflagen in der Benutzung des Homonyms "PAOLO GUCCI" aufzuerlegen, um Verwechslungen zu vermeiden.

Das Bundesgericht sah es als gerechtfertigt an, dem Beklagten die Verwendung seines Namens "PAOLO GUCCI" ohne unterscheidungskräftige Zusätze im Geschäftsverkehr zu untersagen, da ansonsten eine Verwechslungsgefahr mit der berühmten Marke "GUCCI" der Klägerin…