Erwägungen
Der Fall betrifft einen Arbeitsausfall aufgrund von Schlechtwetter, für den der Arbeitgeber Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung geltend macht. Die Vorinstanz hatte die Auszahlung der Entschädigung davon abhängig gemacht, dass der Arbeitgeber zumutbare Vorkehrungen wie das Abdecken von Fensteröffnungen und den Einsatz eines Warmluftheizgeräts hätte treffen müssen, um die Arbeitnehmer vor den Witterungseinflüssen zu schützen und die Arbeit fortführen zu können.
Das Bundesgericht widerspricht dieser Auffassung. Es stellt fest, dass das Erfordernis eines "durch das Wetter zwingend verursachten" Arbeitsausfalls gemäß Gesetz nicht bedeutet, dass der Arbeitgeber zwingend Schutzmaßnahmen ergreifen muss. Vielmehr sieht das Gesetz vor, dass die Schlechtwetterentschädigung auch dann gewährt wird, wenn aufwendige und kostspielige Maßnahmen zur Fortführung der Arbeit unzumutbar sind und in der betreffenden Branche nicht üblich sind.
Im vorliegenden Fall war es der Beschwerdeführerin nach den Feststellungen des kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit nicht zumutbar, die notwendigen Installationen vorzunehmen, da der Bauherr diese ablehnte. Somit liegt ein anrechenbarer Arbeitsausfall vor, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Erwägungen
Das Bundesgericht kommt daher zum Schluss, dass das gesetzliche Erfordernis des "durch das Wetter zwingend verursachten" Arbeitsausfalls nicht bedeutet, dass der Arbeitgeber zwingend Schutzmaßnahmen ergreifen muss, sofern diese…