Erwägungen

Der Fall betrifft einen Versicherten namens Gottlieb Meier, der sich am 9. Mai 1968 bei der Invalidenversicherungs-Kommission anmeldete. Meier beantragte damals die Abgabe eines Lendenmieders als Hilfsmittel, ohne seine Rentenansprüche im Einzelnen anzugeben. Am 23. Februar 1970 meldete er sich erneut an und verlangte ausdrücklich die Zusprechung einer Invalidenrente.

Die Vorinstanz und das Bundesamt gingen davon aus, dass der Rentenanspruch bereits bei der ersten Anmeldung vom 9. Mai 1968 geltend gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer Meier bestritt dies.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass nach der Rechtsprechung zu Art. 46 IVG ein Versicherter mit der Anmeldung an die Invalidenversicherungs-Kommission grundsätzlich alle zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Versicherung bestehenden Leistungsansprüche wahrt, auch wenn er diese im Anmeldeformular nicht im Einzelnen angibt.

Allerdings hat das Gesamtgericht präzisierend ausgeführt, dass dieser Grundsatz keine Anwendung findet für Leistungen, die in keinem Zusammenhang mit den sich aus den Angaben des Versicherten ausdrücklich oder sinngemäß ergebenden Begehren stehen und für die auch keine aktenmäßigen Anhaltspunkte die Annahme erlauben, sie könnten ebenfalls in Betracht fallen.

Im vorliegenden Fall konnte nach Ansicht des Bundesgerichts nicht ausgeschlossen werden, dass ein Rentenanspruch bereits bei der ersten…