Erwägungen
Fritz Singeisen, Kaufmann in Liestal, ist Eigentümer zweier Grundstücke in Gelterkinden, die außerhalb der Bauzone, aber innerhalb des Perimeters des generellen Kanalisationsprojekts der Gemeinde liegen. Er hatte diese Grundstücke 1960 und 1961 erworben und anschließend dem Arzt Dr. Walter Marti ein Kaufrecht daran eingeräumt. Am 5. Juli 1965 ersuchten Singeisen und Marti die Landwirtschaftsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, die Veräußerung der Grundstücke vor Ablauf der zehnjährigen Sperrfrist des Art. 218 OR zu gestatten. Die Landwirtschaftsdirektion und die kantonale Rekurskommission lehnten das Gesuch ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt die Ablehnung des Gesuchs. Es stellt zunächst fest, dass die Rekurskommission rechtsgültig mit nur 4 statt 5 Mitgliedern entschieden hat, da die Beschwerdeführer auf die Mitwirkung eines Mitglieds verzichtet hatten. Weiter hält das Gericht, dass der Vertrag über die Einräumung eines Kaufrechts als Veräußerung im Sinne von Art. 218 OR zu qualifizieren ist.
Zur Frage, ob es sich bei den Grundstücken um Bauland im Sinne von Art. 218 Abs. 2 OR handelt, führt das Bundesgericht aus, dass dafür maßgebend ist, ob die Grundstücke nach den objektiven Verhältnissen sofort überbaut werden können. Auf Verlangen der Beteiligten hat die zuständige kantonale Behörde einen förmlichen, weiterziehbaren…