Sachverhalt
Am 7. Januar 1996 hat I., ein Flüchtling, eine Brandstiftung begangen, indem er ein Molotow-Cocktail gegen die Räumlichkeiten der Fluggesellschaft X.-Airlines in Zürich warf, was einen Schaden von 23'000 Schweizer Franken verursachte. Am 7. August 1996 verurteilte das Bezirksgericht Zürich I. zu 18 Monaten unbedingter Haft wegen Brandstiftung und Sachbeschädigung sowie zu einer Ausweisung aus der Schweiz für 10 Jahre. Das Kantonsgericht bestätigte dieses Urteil in zweiter Instanz, gewährte jedoch eine bedingte Entlassung für die Haftstrafe. I. legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung der Ausweisungsentscheidung und der bedingten Entlassung.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, da es die Ausweisung aufgrund der Schwere der Straftat für gerechtfertigt erachtete, jedoch die Dauer der Ausweisung wegen ungenügender Begründung neu zu prüfen sei. Das Bundesgericht erachtete es auch als notwendig, die bedingte Entlassung für die Ausweisung aufgrund einer Gesamtbewertung aller wichtigen Umstände neu zu prüfen.
Erwägungen
Das Bundesgericht betonte, dass die gerichtliche Ausweisung eine Nebenstrafe und eine Sicherungsmaßnahme ist, die unter Berücksichtigung des Verschuldens des Täters und der Sicherheitsbedürfnisse der Schweiz auszusprechen ist. Die Ausweisung eines Flüchtlings ist möglich, unterliegt jedoch Einschränkungen gemäss dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem Asylgesetz.
Das Bundesgericht erachtete die Ausweisung von I. aufgrund der Schwere der Straftat, die eine schwere Verletzung der öffentlichen Ordnung darstellte, für gerechtfertigt. Die Dauer der Ausweisung müsse jedoch wegen ungenügender Begründung neu geprüft werden. Das Bundesgericht betonte, dass die Dauer der Ausweisung aufgrund des Verschuldens des Täters und der Sicherheitsbedürfnisse der Schweiz festzulegen sei und dass die Begründung der Entscheidung ausreichend sein müsse, um eine Rechtskontrolle zu…