Erwägungen
Der 1969 geborene italienische Staatsangehörige [A.] arbeitete als Bauarbeiter in der Schweiz seit seiner Einreise am 23. April 2019 bis zu seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung am 19. November 2019. Sein letzter Einsatz für das Unternehmen "B. AG" endete am 14. November 2019 mit Zusicherung einer erneuten Anstellung im Frühjahr 2020. [A.] wurde von der Arbeitslosenversicherung per 6. April 2020 abgemeldet, nachdem er wieder bei der gleichen Arbeitgeberin erwerbstätig geworden war. Die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) des Kantons Wallis verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von [A.], da er als echter Grenzgänger nicht anspruchsberechtigt sei.
Das Kantonsgericht Wallis hob den Einspracheentscheid auf und stellte fest, dass [A.] die Anspruchsvoraussetzung des Wohnsitzes in der Schweiz erfülle. Die DIHA führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass [A.] zwar nicht als echter Grenzgänger galt, da er nicht täglich oder wöchentlich zwischen der Schweiz und seinem Wohnort in Italien pendelte. Allerdings qualifizierte er sich als unechter Grenzgänger, da er zumindest gelegentlich an seinen Wohnort in Italien zurückkehrte.
Gemäss Art. 65 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben unechte Grenzgänger bei Vollarbeitslosigkeit Anspruch auf Leistungen des letzten Tätigkeitsstaates, sofern sie nicht in ihren Wohnmitgliedstaat zurückkehren und sich in diesem Staat der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen. Unechte Grenzgänger, die in der Schweiz…