Erwägungen
Der 1964 geborene Urs S. verunfallte am 18. Januar 1988 während eines militärischen Wiederholungskurses und zog sich dabei verschiedene Verletzungen zu. Ab 1. März 1989 richtete ihm die Militärversicherung eine Erwerbsausfallentschädigung von 30% aus. Am 13. Dezember 1989 stimmte er einem Vorschlag der Militärversicherung zu, wonach ihm eine Integritätsentschädigung von 5% bezahlt werden sollte.
Mit Blick auf die erwerblichen Auswirkungen der Arbeitsunfähigkeit veranlasste das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) - im Einverständnis mit dem Versicherten - ein betriebswirtschaftliches Gutachten, das am 31. August 1990 erstattet wurde. In der Folge eröffnete das BAMV dem Versicherten, dass er für die medizinisch-theoretische Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit von 30% in Form von Krankengeld bis 31. Dezember 1990 entschädigt werde, weitere Leistungen ab diesem Zeitpunkt hingegen ausser Betracht fielen. Gegen diesen Vorschlag erhob der Versicherte Einspruch mit dem Antrag, es sei ihm eine Invalidenrente auf der Grundlage 20%iger Erwerbsunfähigkeit auszurichten.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellte fest, dass der Versicherte einen Anspruch auf Teilnahme am Gespräch mit dem Sachverständigen hatte, bei dem es darum ging, seine gegen das Gutachten erhobenen Einwendungen zu erörtern. Zwar kann die Verwaltung nach Erstattung eines Gutachtens mit dessen Verfasser Kontakt aufnehmen, um unklare Punkte zu erhellen. Dabei hat sie jedoch die Verfahrensrechte des Versicherten zu beachten.
Das Gericht führte aus, dass die Verwaltung die Rücksprache…