Erwägungen
Werner [A.] war vom 2. Dezember 1974 bis 30. April 1987 als Handelsreisender bei der Firma [F.] angestellt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstand Streit über die Höhe noch offener Forderungen, insbesondere der Provisionsguthaben. [A.] klagte auf Zahlung von Fr. 65'069.65, woraufhin das Bezirksgericht Rorschach die Firma [F.] zur Zahlung von Fr. 62'624.15 nebst Zinsen verurteilte.
Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen mit dem Antrag, es aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger schloss sich der Berufung an und verlangte die Gutheißung der Klage im herabgesetzten Umfang von Fr. 64'576.15 nebst Zins. Das Kantonsgericht verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Fr. 59'345.60 nebst Zinsen zu zahlen.
Beide Parteien fochten das Urteil des Kantonsgerichts beim Bundesgericht an.
Erwägungen
a) Gemäß Art. 347a Abs. 1 lit. c OR müssen Vereinbarungen über das Entgelt und den Auslagenersatz des Handelsreisenden schriftlich festgehalten werden. Das Formerfordernis dient jedoch in erster Linie dem Schutz des Arbeitnehmers und hat auch eine Klarstellungs- und Beweisfunktion für den Arbeitgeber.
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das Verhalten der Parteien dazu führen, dass die Berufung auf den Formmangel als rechtsmissbräuchlich beurteilt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn…