Erwägungen
Die Beschwerdeführerin Frau Marie Schweizer ist Eigentümerin einer Parzelle in Arisdorf. Am 12. Dezember 1961 beantragte sie bei der kantonalen Baudirektion eine Baubewilligung für den Umbau ihres Wohnhauses. Nach verschiedenen Änderungen an den Plänen und Verhandlungen mit der Heimatschutzkommission erhielt sie am 19. Juli 1962 die Bewilligung für den "Wohnhausumbau". Am 30. Juli 1962 zog die Baudirektion diese Baubewilligung jedoch wieder zurück, da sich im Rahmen eines Augenscheins ergeben hatte, dass die Parzelle und das Gebäude durch eine geplante Verlegung der Kantonsstrasse betroffen waren.
Frau Schweizer erhob Rekurs gegen den Rückzug der Baubewilligung. Während des Rekursverfahrens genehmigte der Regierungsrat am 15. Januar 1963 ein Projekt für den Anschluss der Olsbergerstrasse an die Umfahrungsstrasse in Arisdorf. Daraufhin verfügte die Baudirektion am 31. Januar 1963 eine Bausperre über das betroffene Areal. Der Regierungsrat wies den Rekurs von Frau Schweizer gegen die Baubewilligung ab.
Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhob Frau Schweizer Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht, welche abgewiesen wurde. Daraufhin führte sie staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass es nicht willkürlich sei, die Voraussetzungen für den Widerruf einer Baubewilligung nach der zum Zeitpunkt der letzten kantonalen Entscheidung geltenden Rechtslage zu beurteilen. Die Bausperre, die als Grund für den Widerruf angeführt wurde, stelle einen triftigen Grund des öffentlichen Wohls im Sinne des Gesetzes dar, da sie dazu diene, das für eine geplante Strasse benötigte Land freizuhalten.
Allerdings hat das Verwaltungsgericht nicht geprüft,…