Erwägungen

Die Clinique Bellerive SA (CBSA) wurde 1969 gegründet, um eine Klinik bei Genf zu betreiben. Zur Finanzierung wurden CBSA-Anteile ausgegeben, die von der Dispo AG Zürich vertrieben wurden. 1975 ging die CBSA in Konkurs, die Anleger verloren ihr Geld.

X. und Frau Y. hatten CBSA-Anteile gezeichnet und klagten gegen die Interallianz Bank Zürich AG und Max Hänsli auf Schadenersatz. Das Bundesgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurück.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass für die CBSA-Anteile öffentlich geworben wurde und diese damit als anlagefondsähnliches Sondervermögen dem Bundesgesetz über die Anlagefonds (AFG) unterstanden. Die Beklagten könnten gemäss Art. 25 Abs. 2 AFG für Schäden haften, wenn sie in der Werbung absichtlich oder fahrlässig unrichtige oder den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprechende Angaben gemacht oder verbreitet haben.

Das Handelsgericht muss nun prüfen, ob die Beklagten tatsächlich für die Werbung verantwortlich sind und ob ihre Angaben über die Rechtsnatur, Sicherheit, Rendite und Provisionen den gesetzlichen Anforderungen entsprachen. Zudem ist zu klären, ob die Beklagten ein Verschulden trifft.

Weiter hat das Handelsgericht zu beurteilen, ob die Beklagten gemäss Art. 24 AFG als Organe der Fondsleitung für…