Erwägungen

Nach einem Kontrollverfahren hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) dem Gründer der Kantonalen Arbeitslosenkasse Neuenburg (die Kasse) einen Betrag von 1'253 Franken als Schadenersatz auferlegt, da die Kasse die Entschädigung im Falle einer Arbeitszeitverkürzung des Personals der Gesellschaft X. AG für den Monat Juli 2005 nicht korrekt berechnet hatte.

Die Kasse, vertreten durch das Volkswirtschaftsdepartement der Republik und des Kantons Neuenburg, hat gegen diese Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, welche stattgegeben und die Entscheidung des SECO aufgehoben wurde. Daraufhin hat das SECO eine öffentlich-rechtliche Beschwerde gegen dieses Urteil eingelegt.

Erwägungen

Laut dem Gericht stellt die in Artikel 82 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vorgesehene Verantwortung einen Fall staatlicher Haftung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) dar. Diese Verantwortung hat einen internen Charakter, da es der Bund ist, der durch das schädliche Verhalten eines Vollzugsorgans geschädigt wird und von dessen Gründer Schadenersatz verlangt.

Allerdings…