Erwägungen
Mit Urteil vom 5. Februar 1988 hatte das Kriminalgericht des Kantons Tessin A. und B. des versuchten Raubüberfalls und des vollendeten Raubüberfalls, jeweils erschwerend wegen Begehung in einer Bande und mit gefährlichen Waffen, sowie der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu einem Raubüberfall und anderer Kleindelikte für schuldig befunden.
Die strafbaren Vorbereitungshandlungen zu einem Raubüberfall betrafen drei Vorfälle: zwei, an denen A. und B. beteiligt waren, und einen, an dem nur A. beteiligt war. Im ersten Vorfall hatten A. und Rino einen Raubüberfall auf eine Tankstelle geplant, ihn aber aus Feigheit nicht durchgeführt. Im zweiten Vorfall hatten A., B. und C. geplant, einen Migros-Werttransporter zu überfallen, aber wegen des Verhaltens von C. darauf verzichtet. Im dritten Vorfall hatten A. und B. einen Raubüberfall auf das Postamt in D. geplant, ihn aber aufgegeben, nachdem sie von der Existenz eines Panzerfahrzeugs erfahren hatten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin gutgeheißen und das Urteil des Kassations- und Revisionsgerichts des Kantons Tessin, das A. und B. von den strafbaren Vorbereitungshandlungen zu einem Raubüberfall freigesprochen hatte, aufgehoben.
Laut dem Bundesgericht haben A. und B. in den drei fraglichen Vorfällen keine Handlungen vorgenommen, die als freiwilliger Rücktritt von den strafbaren Vorbereitungshandlungen gemäß Art. 260bis Abs. 2 StGB ausgelegt werden können. Im ersten…