Erwägungen

X. ist Miteigentümer eines Einfamilienhauses in S., das in der Südanflugschneise des Flughafens Zürich liegt. Seit Ende Oktober 2003 wird der Flughafen Zürich zu Randzeiten von Südanflügen angeflogen. X. erhob Klage gegen die Flughafen Zürich AG mit dem Begehren, den Überflug seines Grundstücks unter einer bestimmten Mindesthöhe zu untersagen.

Das Bezirksgericht Uster trat auf die Klage nicht ein, da es sich als Zivilgericht für nicht zuständig erachtete. Das Obergericht des Kantons Zürich wies den Rekurs des Klägers ab. Daraufhin erhob X. Berufung an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass mit der Erteilung der Betriebskonzession für den Flughafen Zürich und dem damit verbundenen Enteignungsrecht feststeht, dass der Betrieb des Flughafens im vorrangigen öffentlichen Interesse liegt und damit verbundene übermässige Immissionen grundsätzlich zu dulden sind, wenn sie nicht vermeidbar sind.

Die privatrechtlichen Abwehransprüche weichen dem vorrangigen öffentlichen Interesse, und die Betroffenen müssen ihre Ansprüche im Enteignungsverfahren geltend machen. Dabei können sie auch geltend machen, dass bestimmte übermässige Einwirkungen…