Erwägungen

X. und Y. hatten Anteile an Emissionen der Clinique Bellerive S.A. (CBSA) gezeichnet, die von der Dispo AG Zürich und später der Dispo AG Vaduz vertrieben wurden. Als die CBSA in Konkurs ging, klagten X. und Y. gegen die Interallianz Bank Zürich AG, die Nachfolgerin der Bank Gut/Streiff AG, sowie gegen Max Hänsli auf Schadenersatz. Sie machten geltend, dass das von den Anlegern aufgebrachte Kapital ein den Anlagefonds ähnliches Sondervermögen sei und daher dem Bundesgesetz über die Anlagefonds (AFG) unterstehe. Die Interallianz hafte ihnen als Depotbank und Revisionsstelle, Hänsli als Verwaltungsrat der Dispo AG Zürich.

Das Handelsgericht wies die Klage ab, da es kein fondsähnliches Sondervermögen sah, sondern die Anleger lediglich Rechte an Aktienanteilen erworben hätten. Die Kläger legten daraufhin Berufung ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass es sich um ein fondsähnliches Sondervermögen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 AFG handelte, das der Dispo AG Zürich als Fondsleitung unterstand. Die Dispo AG Vaduz wurde als reine Umgehungsmaßnahme angesehen, um der steuerrechtlichen Beurteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entgehen.

Das Bundesgericht bejahte die Anwendbarkeit des AFG, da die Dispo AG Zürich als Fondsleitung fungierte und das Vermögen nach Art. 2 Abs. 1 AFG kollektiv…