Erwägungen

Am 6. Dezember 1963 fuhr Meier mit seinem Personenwagen in Zürich die Winterthurerstrasse stadtauswärts. Bei der Einmündung der Dübendorfstrasse hielt er an, um dem von rechts kommenden Verkehr Vortritt zu lassen. Als die drei Fahrzeuge wieder losfuhren, überquerte der Fussgänger Ernesto Polentarutti den unmittelbar nach der Einmündung gelegenen Fussgängerstreifen. Meier konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und erfasste Polentarutti mit dem linken vorderen Kotflügel, woraufhin dieser zu Fall kam und Verletzungen erlitt. Polentarutti erstattete Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen Meier.

Das Bezirksgericht Zürich sprach Meier frei, da der Zusammenstoss unvermeidbar gewesen sei. Das Obergericht des Kantons Zürich hob das Urteil jedoch auf und verurteilte Meier wegen Verletzung der Vortrittsrechte von Fussgängern nach Art. 33 Abs. 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV zu einer Busse von 200 Franken.

Erwägungen

Der Kassationshof hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Er führte aus, dass das Vortrittsrecht der Fussgänger auf Fussgängerstreifen nicht unbeschränkt gelte, sondern nur in angemessener Entfernung vor dem herannahenden Fahrzeug ausgeübt werden dürfe. Die Angemessenheit der Entfernung bestimme sich nach den Strassen- und Verkehrsverhältnissen, nicht nach der tatsächlichen Geschwindigkeit des Fahrzeugs.

Da Polentarutti den Fussgängerstreifen in zu kurzer Entfernung vom Fahrzeug betreten hatte,…