Erwägungen
Der vorliegende Fall betrifft die rückwirkende Zusprechung und Revision einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente. Die Hauptfrage ist, ob es für die gerichtliche Überprüfbarkeit einen Unterschied macht, ob die Invalidenrente in einer oder mehreren Verfügungen gleichen Datums zugesprochen und revidiert wird.
Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen
- F. erhob Beschwerde gegen Entscheide der IV-Stelle des Kantons Aargau und des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau.
- Die Zusprechung und (rückwirkende) Revision der Invalidenrente erfolgten in separaten Verfügungen gleichen Datums.
- Die Frage, ob dies für die gerichtliche Überprüfbarkeit relevant ist, war in der Rechtsprechung umstritten.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass es für die gerichtliche Überprüfbarkeit irrelevant ist, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums erfolgt. Es gelten die Grundsätze gemäss BGE 125 V 413.
Demnach liegt materiell ein einziges Rechtsverhältnis vor, wenn eine Leistung rückwirkend zugesprochen, diese aber gleichzeitig befristet, herauf- oder herabgesetzt wird. Dies gilt unabhängig…